TIPPS

Tipp: Hinter dem grün eingefärbten Text verbirgt sich immer das Dokument zur Glaubhaftmachung der so markierten Aussage zu Ihrer Information.

Der legale Zugang zu Informationen

bei Behörden und Gremien

Grundsätzlich gelten die nachstehenden Infos nur für Auskunftersuchen in Schleswig-Holstein:

Auszugsweise Beispiele für die Informationspflicht Ihnen gegenüber:

Die Ministerien und Behörden des Landes

Die Verwaltung der Kreise

Die Ämter der jeweiligen Bezirke

Alle Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein

oder präzise und umfassend aus dem Gesetz:

 

Beginn Zitat:

(3) Informationspflichtige Stellen sind

1. Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen

juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der sie beratenden

satzungsmäßigen Gremien,

2. natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige

Vereinigungen, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in

den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen wurden,

3. bei Umweltinformationen darüber hinaus natürliche oder juristische Personen des

Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben

wahrnehmen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des

Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

 

(4) Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht:

1. der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit,

2. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren

oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden,

3. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als

Organe der Rechtspflege tätig werden,

4. der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird und es

sich nicht um Umweltinformationen handelt.

(5) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Informationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder an anderer Stelle für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Informationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Zitat Ende

 

Frage: Wer ist zuständig für das IZG-SH?

(Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein)

Antwort:  Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
(Anstalt öffentlichen Rechts)

 

Veröffentlichungen des ULD.

 

Frage: Wie verhält sich das Auskunftsersuchen in Gremien, z. B. einer Gemeindevertretung, bei dem die Fragestellerin, der Fragesteller nicht in dem Ort wohnt und daher in der Einwohnerstunde nicht zu Wort kommt?

 

Offizielle Antwort des ULD:

Für das Fragerecht in der Einwohnerfragestunde gilt die Differenzierung nach § 16c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 (Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein), wobei an die Eigenschaft als Einwohner angeknüpft wird.

Das Informationszugangsgesetz (IZG SH) gewährt jedem Bürger grundsätzlich einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang (es sei denn, es liegen Ausschlussgründe vor). In Ihrer E-Mail haben Sie sich konkret auf die Informationspflicht beratender satzungsmäßiger Gremien bezogen (§ 2 Abs. 3 Ziffer 1 IZG SH („beratende satzungsmäßige Gremien“). Der Vollständigkeit halber erlaube ich mir, kurz auf den Begriff „beratende satzungsmäßige Gremien“ einzugehen: § 2 Abs. 3 Ziffer 1 IZG SH bezieht sich auf die Auskunftspflicht nach dem IZG SH, die Gremien betrifft, die die Verwaltungsbehörden beraten. Die Informationspflicht auch für beratende Gremien hat ihre Grundlage in der

Definition der informationspflichtigen Stelle gem. Art. 2 Ziffer 2a der Richtlinie 2003/4/EG. Zu den beratenden Gremien sind sämtliche Einheiten zu zählen, die aufgrund ihrer Tätigkeit die Entscheidungsfindung von Behörden im Bereich des Verwaltungshandelns beeinflussen können

(Drechsler/Karg, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Mai 2013, IZG SH, § 2, Ziffer 4.2.2; vgl. auch Fluck/Theuer in Fluck/Fischer/Fetzer, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht IFG/UIG/VIG/IWG, § 2 UIG (15. Aktualisierung 2006), Rn. 80 ). Die Beschränkung der Informationspflicht auf „satzungsmäßig“ beratende Gremien verhindert dabei eine unbegrenzte

Ausweitung auf sämtliche Stellen, die auf die Entscheidungsfindung einer Behörde einwirken können (Drechsler/Karg, IZG SH, § 2, Ziffer 4.2.2).

Dies vorausgeschickt, ist die Gemeindevertretung kein beratendes Gremium; die Informationspflicht nach dem IZG SH ergibt sich vielmehr aus § 2 Abs. 3 Ziffer 1 IZG SH dadurch, dass nach dieser Regelung auch die Gemeinden informationspflichtige Stelle sind. Zu den auskunftspflichtigen Stellen der Gemeinden zählen deren Organe gem. § 7 GO SH, mithin auch die Gemeindevertretung.

Unabhängig von § 16c GO SH sind die Regelungen des IZG SH für jeden Bürger anwendbar (vgl. § 16a GO SH) (vgl. Reimer Bracker/Hartmut Borchert/Klaus-Dieter Dehn/Gerd Lütje/Kurt-Friedrich von Scheliha/Utz Schliesky/Joachim Schwind/Dietrich Sprenger/Jochen von Allwörden/Marcus

Arndt/Jörg Bülow/Jochen Nielsen/Frank Dieckmann/Marc Ziertmann/Bernhard Schmaal/Sönke E. Schulz/Gabriele Anhalt/Frank Husvogt/, und /Jakob Tischer, Praxis der Kommunalverwaltung, § 16a, Rn. 47ff.).

IZG-Anträge sollten jedoch im Anschluss an die Einwohnerfragestunde gestellt werden, damit die Gemeinde besser zwischen dem originären Fragerecht für Einwohner (§ 16c Abs. 1 Satz 1 GO SH), dem zugelassenen Fragerecht für Betroffene (§ 16c Abs. 1 Satz 2 GO SH) und Anträgen nach dem IZG SH unterscheiden kann.